Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 42

§ 42 – Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten

Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 74 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches werden auch bei Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht.

Kurz erklärt

  • Haushaltshilfe und Kinderbetreuung sind Teil der sozialen Leistungen.
  • Diese Leistungen sind in § 74 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches geregelt.
  • Sie werden auch im Rahmen der sozialen Teilhabe angeboten.
  • Die Unterstützung umfasst sowohl Hilfe im Haushalt als auch Betreuung von Kindern.
  • Ziel ist es, die soziale Teilhabe zu fördern.