Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1996
§ 42
§ 42 – Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten
Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 74 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches werden auch bei Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht.
Kurz erklärt
- Haushaltshilfe und Kinderbetreuung sind Teil der sozialen Leistungen.
- Diese Leistungen sind in § 74 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches geregelt.
- Sie werden auch im Rahmen der sozialen Teilhabe angeboten.
- Die Unterstützung umfasst sowohl Hilfe im Haushalt als auch Betreuung von Kindern.
- Ziel ist es, die soziale Teilhabe zu fördern.